TSV Landshut-Auloh

Geschäftsordnung
Beitragsordnung

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Landshut-Auloh (TSV Landshut-Auloh) e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 84036 Landshut, Duniwang 3a und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
 

§ 3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinssausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Ein Mitglied kann darüber hinaus aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb eines halben Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Wiederaufnahme eines nach (3) ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(6) Die Wiederaufnahme eines nach (4) ausgeschlossenen Mitgliedes kann nach Begleichung der Beitragsschuld sofort erfolgen.
(7) Alle Beschlüsse nach (3) sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
 

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Näheres regelt die vom Vereinsausschuss zu bestimmende Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
• die Vorstandschaft
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
 

§ 9 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• Vorstand Finanzen und Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
• Vorstand Verwaltung
• Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
• Vorstand Liegenschaften
• Vorstand Vereinsveranstaltungen
• dem / den Ehrenvorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. Vorsitzende oder seinem Stellvertreter, vertreten.
(3) Die Vorstandschaft wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Vorstandschaftsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandschaftsmitglied hinzu zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung keine rechtsfähige Vorstandschaft gewählt werden, so hat die zuletzt bestehende Vorstandschaft die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandschaftsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandschaftsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandschaft zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im übrigen gibt sich die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
 

§ 10 Vereinausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern der Vorstandschaft,
• den Abteilungsleitern lt. Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu zwölf (12) Beisitzer wählen. Die Amtszeit ist analog zu Punkt 9 (3).
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandschaftsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät die Vorstandschaft. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(4) Der Vereinsausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vereinsausschuss kann mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch die Vorstandschaft mittels Veröffentlichung auf der in der Geschäftsordnung bekanntgegebenen Vereinsinternetseite und zugleich Aushang im Sportheim. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Vertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von vier Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Wahlausschuss festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
 

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
 

§ 14 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an eine vom Vereinsausschuss zu diesem Zeitpunkt zu bestimmende Institution.
 

§ 15 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
- Name,
- Adresse,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtsort,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Telefonnummer(n),
- E-Mailadresse,
- Bankverbindung,
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Sportartenzugehörigkeit.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
- Name,
- Adresse,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtsort,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Telefonnummer(n),
- E-Mailadresse,
- Bankverbindung,
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung, der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt für den Fall, dass mehr als 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Landshut, den 22.03.2019
Die Vorstandschaft

 

DATENSCHUTZERKLÄRUNG / PRIVACY POLICY

Der TSV Landshut-Auloh e.V. nimmt als Anbieter der WebSite www.tsv-landshut-auloh.de und verantwortliche Stelle die Verpflichtung zum Datenschutz sehr ernst und gestaltet seine WebSite so, dass nur so wenige personenbezogene Daten wie nötig erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Unter keinen Umständen werden personenbezogene Daten zu Werbezwecken an Dritte vermietet oder verkauft. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Besuchers werden keine personenbezogenen Daten für Werbe- oder Marketingzwecke genutzt.

Zugriff auf personenbezogene Daten haben beim TSV Landshut-Auloh e.V. nur solche Personen, die diese Daten zur Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb der verantwortlichen Stelle benötigen, die über die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz informiert sind und sich gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG], bzw. Art. 5 der EU-Datenschutzgrundverordnung [EU-DSGVO]) verpflichtet haben, diese einzuhalten. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG, bzw., ab dem 25.05.2018, Art. 6. Abs. 1 EU-DSGVO, jeweils nur in dem Umfang, der für die Durchführung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem TSV Landshut-Auloh e.V., als verantwortlicher Stelle, und dem Besucher, als Betroffenem, erforderlich ist.

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Trotzdem können, soweit Sie sich in Facebook eingeloggt haben oder einen Twitter-Account oder ein Instagram-Account besitzen, personenbezogene Daten in die USA exportiert werden. Zu näheren Erläuterungen und zu Möglichkeiten diesen Datenexport zu verhindern lesen Sie bitte den Gliederungspunkt „Verwendung von Facebook Social Plugins“, bzw. „Verwendung von Twitter“, bzw. „Verwendung von Instagram Social Plugins“ der vorliegenden Datenschutzerklärung.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Google im Rahmen der Nutzung von Analyseprogrammen durch die verantwortliche Stelle findet hingegen nicht statt, da Ihre IP-Adresse nur anonymisiert übermittelt wird. Lesen Sie dazu bitte den Punkt „Verwendung von Analyseprogrammen“ der vorliegenden Datenschutzerklärung.
Soweit Sie sich bei Google eingeloggt haben oder Youtube-Account besitzen, können personenbezogene Daten in die USA exportiert werden. Zu näheren Erläuterungen und zu Möglichkeiten diesen Datenexport zu verhindern beachten Sie bitte den Gliederungspunkt „Verwendung von YouTube-Plugins“.

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http://blog.instagram.com/post/36222022872/introducing-instagram-badges

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Weitere Informationen und Kontakte
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema “Datenschutz bei der verantwortlichen Stelle” haben, wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des TSV Landshut-Auloh e.V.. Sie können erfragen, welche Ihrer Daten bei uns gespeichert sind. Darüber hinaus können Sie Auskünfte, Löschungs- und Berichtigungswünsche zu Ihren Daten und gerne auch Anregungen jederzeit per Brief oder E-Mail an folgende Adressen senden:

Verantwortliche Stelle des TSV Landshut-Auloh e.V.:
TSV Landshut-Auloh e.V.
Datenschutzbeauftragter
Duniwang 3a
D-84036 Landshut

Professor Dr. Rolf Lauser
Datenschutzbeauftragter des BLSV
Dr. Gerhard-Hanke-Weg 31
D-85221 Dachau
E-Mail: rolf(at)lauser-nhk.de




Aktuelle Termine

5. April 2024, 19 Uhr, Mitgliederversammlung







 





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